Kleinunternehmer-Status – was du als Autor dazu wissen solltest 1. März 2018

Quelle: Kelly Sikkema/Unsplash.com

Du bist Autor und verdienst damit dein Geld? Dann bist du wahrscheinlich Freiberufler und hast dich als solcher auch beim Finanzamt angemeldet. Das macht dich zum Unternehmer – und auch wenn du als Freiberuflicher keine Gewerbeanmeldung brauchst, auf deine Leistungen musst du normalerweise trotzdem Umsatzsteuer berechnen. Mit einer Ausnahme: Im Kleinunternehmer-Status entfällt die Berechnung der Umsatzsteuer.

Im Grunde gilt folgende Faustregel: Lag deine Jahresumsatz (nicht der Gewinn!) im letzten Jahr unter 17.500 Euro und wird er im aktuellen Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro liegen, kannst du die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung wählen.

Du kannst dann deine Rechnungen stellen, ohne Umsatzsteuer auszuweisen, musst aber immer den Hinweis mit einfügen: „Kein Umsatzsteuerausweis aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.“ Mit deiner jährlichen Umsatzsteuer-Erklärung stellst du dein Kleinunternehmerdasein dann jeweils unter Beweis. Falls du dann mit deinem Umsatz über 17.500 Euro Umsatz liegst, bist du im folgenden Jahr kein Kleinunternehmer mehr.

Vorteile:

Du verdienst mehr Geld, wenn du deine Bücher direkt an Endkunden verkaufst, denn dann musst du ja keine Umsatzsteuer abführen und keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.

Nachteile:

Für deine Investitionen in Computer, Lektorat, Coverdesign kannst du dir die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurückholen. Und – falls du Werbung auf Google oder Facebook für dein Buch schalten möchtest, musst du auf Googles Leistungen (also die Werbung) Umsatzsteuer abführen. Du musst auf den Rechnungsbetrag, den du gestellt bekommst, noch einmal 19 Prozent Umsatzsteuer aufschlagen (!) und diese an dein Finanzamt abführen. Das macht Werbung teuer….

Mehr dazu findest du bei Matthias Matting auf selfpublisherbibel.de.